Gutachten über die Tierschutzgerechte Haltung von Vögeln
Inhalt
Einleitung
I. Allgemeiner Teil
II. Spezieller Teil
A. Allgemeine Haltungsansprüche
1. Klima
2. Licht
3. Käfiggröße
4. Käfig-, Volieren- und Schutzraumausstattung
5. Ernährung
6. Gemeinschaftshaltung
7. Krankheit
B. Systematische Gruppen-Dauerhaltung
1. Lerchen - Alaudidae
2. Prachtfinken - Estrildidae
3. Witwenvögel - Viduidae
4. Bartstrichweber - Sporopipidae, Kuckucksweber - Animalospizidae, Weber -
Ploceidae
5. Sperlinge - Passeridae
6. Edelfinken - Fringillidae, Gimpel - Carduelidae
7. Ammern - Emberizidae
8. Kardinäle, Kernknacker, Kronfinken, Kubafinken - Thraupidae
C. Besondere Haltungsbedingungen - vorübergehende Haltung
1. Kranke oder verletzte Vögel
2. Zoofachhandel
3. Transport
4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen
5. Vogelmärkte/Vogelbörsen
Sachverständigengruppe Differenzprotokoll
Einleitung
Tiere wildlebender Arten werden seit Jahrhunderten in Menschenobhut gehalten.
Die Art ihrer Pflege und die Gründe für ihre Haltung änderten sich im Laufe der
Zeit. Im Hinblick auf Naturentnahmen fanden seit etwa 30 Jahren
Artenschutzaspekte zunehmend Beachtung. Die gewonnenen Erkenntnisse über
Verhalten, Brutbiologie und Haltungsansprüche ermöglichen heute die Nachzucht
einer Vielzahl von körnerfressenden Kleinvögeln.
Das Gutachten "Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln"
wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten erarbeitet. Es dient der Auslegung des Tierschutzgesetzes und führt
aus, welche Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung der im Gutachten
genannten Vogelarten nach Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes zu stellen sind.
Diese Anforderungen sollen sichern, daß die Tiere artgemäß und verhaltensgerecht
untergebracht werden und ihnen keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder
Schäden entstehen, d. h. keine Verhaltensanomalien oder schädliche
Gewichtszunahmen auftreten, daß Vögel vital und fortpflanzungsfähig bleiben,
normales Bewegungsverhalten zeigen und dazu beitragen, daß sie ein hohes Alter
erreichen.
Das Gutachten soll den Tierhaltern als Eigenkontrolle für ihre Tierhaltung
dienen. Darüber hinaus soll es den zuständigen Behörden die Bewertung
vorgefundener Sachverhalte erleichtern. Die zuständigen Behörden können das
Gutachten erforderlichen Anordnungen nach Paragraph 16a des Tierschutzgesetzes
zugrunde legen und sich, ebenso wie die Tierhalter, bei gerichtlichen
Auseinandersetzungen darauf berufen. Die angegebenen Maße sind Mindestmaße, die
grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen. Ebenso muß anderen
Mindestanforderungen, wie Temperaturen oder Käfigausstattung entsprochen
werden. Die Unterzeichner des Gutachtens empfehlen, Vögel möglichst in Volieren
zu halten und ihnen größeren Raum als im Gutachten angegeben zuzumessen. Vögeln
aus Naturentnahmen, die ein höheres Rückzugsbedürfnis haben, müssen
entsprechende Versteckmöglichkeiten angeboten werden. Gegebenenfalls sind auch
die Raummaße zu vergrößern.
Jeder Halter hat bei Abgabe oder Übernahme von Tieren eine besondere
Verantwortung. Er muß darüber unterrichtet sein bzw. den Käufer unterrichten,
daß er für die zum Teil sehr lange Lebensdauer der Tieres Verantwortung
übernehmen muß und die tägliche Pflege und Beschäftigung mit dem Tier häufig einen
hohen Zeitaufwand erfordern. Vor der Übernahme eines Vogels muß sich der
künftige Halter über dessen spezifische Ansprüche informieren. Die Gutachter
halten bei schwierig zu haltenden Arten einen Sachkundenachweis für notwendig.
I. Allgemeiner Teil
Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.
Die in diesem Gutachten berücksichtigten Kleinvögel umfassen 11
Singvogelfamilien (Passeriformes) mit einer Gesamtlänge (GL) von 8-75 cm, einer
Körpermasse (KM) von ca. 7-85 g und überwiegend granivorer Ernährung
(Körnerfresser). In systematischer Reihenfolge nach Wolters 1 sind dies:
· Lerchen (Alaudidae, 86 Arten),
· Prachtfinken (Estrildidae, 132 Arten),
· Witwen (Viduidae, 14 Arten),
· Webervögel (Sporopipidae, Anomalospizidae, Ploceidae, 112 Arten),
· Sperlinge (Passeridae, 29 Arten),
· Edelfinken (Fringillidae, 3 Arten),
· Gimpel (Carduelidae, 136 Arten; ohne Kleidervögel, Drepanidinae),
· Ammern (Emberizidae, 251 Arten),
· Kardinäle, Kernknacker, Kronfinken und Kubafink (Thraupidae: Cardinalinae,
Pheucticinae, etc. 32 Arten).
Die Mehrzahl der Arten aus diesen Familien ist in den tropischen Savannen und
Waldregionen der Alten und Neuen Welt beheimatet. Lerchen, Gimpel, Ammern und
Sperlinge gehören zu den Vögeln, die auch am Rande der gemäßigten Breiten
(Tundra), in alpinen Regionen von über 5000 m ü. NN sowie in tropischen Breiten
vorkommen und brüten.Unter den Lerchen, Edelfinken und Ammern gibt es Arten (z.
B. Feldlerche, Alauda arvensis; Heidelerche, Lullula arborea; Weißflügellerche,
Melanocorypha sibirica; Zippammer, Emberiza cia; Junko, Junco hyemalis;
Ortolan, Emberiza hortulana), die als Zugvögel im Frühjahr/Sommer in den
gemäßigten Breiten brüten und im Herbst in tropische Gebiete wandern.
Die in diesem Gutachten behandelten Gruppen ernähren sich überwiegend von
Sämereien, nehmen aber auch zusätzlich Knospen, Früchte und Insekten auf bzw.
ziehen damit ihre Jungen groß. Die Ernährung ist auf die bevorstehende Brut
entsprechend einzustellen.
Unter den aufgeführten Vogelfamilien finden wir u. a. Boden- (Lerchen), Höhlen-
(einige Sperlinge und Prachtfinken) und Baumbrüter (Webervögel, Gimpel). Einige
Lerchen, alle Edelfinken und Ammern sind außerhalb der Brutzeit Einzelgänger,
andere, wie Prachtfinken und Webervögel, leben ganzjährig im Schwarm; Gimpel
bleiben nach der Reproduktionsphase in Gruppen. Witwenvögel und Kuckucksweber
gehen keine Paarbindung ein. Sie brüten nicht selbst, sondern sind
Brutparasiten bei verschiedenen Prachtfinken bzw. Cistensängern.
Um den biologischen Rhythmus, z. B. zwischen Reproduktion und Mauser,
aufrechtzuerhalten sollte die Möglichkeit zur regelmäßigen Fortpflanzung
geboten werden, sofern die Unterbringung der Nachzucht mindestens entsprechend
den Anforderungen dieses Gutachtens gewährleistet ist. Zur Zucht dürfen jedoch
nur körperlich und psychisch gesunde Vögel zugelassen werden.
Von den hier besprochenen 795 Arten pflanzen sich 195 Arten regelmäßig in
Menschenobhut fort (u. a. AZ Nachzuchtstatistik 1984-1993). Domestizierte
Formen z. B. des Zebrafinken, Taeniopygia guttata, der Reisamadine (Reisfink),
Padda oryzivora, Gouldamadine, Chloebia gouldiae, des Kanarienvogels, Serinus
canaria, und das Japanische Mövchen, Lonchura striata, werden in einem
separaten Gutachten berücksichtigt.Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und
Bedürfnissen der Kleinvögel, auch dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie
der Geschlechter, ist durch eine spezifische Käfig-, Volieren- oder
Raumausstattung Rechnung zu tragen.Kleinvögel sind grundsätzlich paarweise oder
im Schwarm zu halten, ausgenommen solitär lebende Arten oder unverträgliche
Individuen und kranke Vögel.
Einfuhr, Ausfuhr und Besitz sowie Zucht und Handel bestimmter Kleinvogelarten
werden durch Artenschutzbestimmungen 2 geregelt.
II. Spezieller Teil
A. Allgemeine Haltungsansprüche
1. Klima
Je nach geographischer Verbreitung der hier aufgeführten Körnerfresser sind
unterschiedliche Klimaansprüche zu berücksichtigen. Die meisten der hier
aufgeführten Kleinvögel sind tropischen Ursprungs und müssen daher, sofern
nicht unter Punkt B, spezielle Haltungsansprüche, anders festgelegt, ganzjährig
einen klimatisierten Schutzraum 3 aufsuchen können, dessen Temperatur auch im
Winter in der Regel 10°C nicht unterschreiten darf. Bei Käfighaltung tropischer
Vögel müssen die Unterbringungsräume ebenfalls beheizbar sein und die
festgelegten Temperaturen eingehalten werden. Temperaturansprüche nordischer
bzw. hochalpiner Standvögel (z. B. Schneeammer) im Winter sind zu
berücksichtigen.
Nicht alle Kleinvogelarten eignen sich für die Haltung im Wohnbereich des
Menschen, da sie andere Anforderungen an das Klima, wie Temperatur,
Luftfeuchtigkeit, Belüftung, stellen.
2. Licht
In Räumen, auch in Schutzräumen, ist für ausreichend Tageslichteinfall oder
Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet
sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine
künstliche Beleuchtung erforderlich, muß sie zwischen 8 (Minimum) und 14
Stunden (Maximum) je Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
3. Käfiggröße
Wegen unterschiedlicher Körpergröße und spezifischer Ansprüche werden die Vögel
unterschiedlichen Käfigkategorien zugeordnet. Die angegebenen Maße für Käfige,
Volieren und Schutzräume gelten, sofern nicht anders vermerkt, für die
paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung (Ausnahme
bei Erkrankungen) nicht unterschritten werden. Die für die jeweilige Art
erforderliche Käfiggröße ist bei Unterbringung von weiteren 1 bis 2 Vögeln,
sofern nicht unter Punkt B, Unterbringung, anders festgelegt, jeweils um 25 %
der ursprünglichen Grundfläche zu erweitern. In Rundkäfigen dürfen
körnerfressende Kleinvögel nicht gehalten werden.Käfige sind (mit Ausnahme bei
bodenbrütenden Arten) in mindestens 0,80 m Höhe aufzustellen.
4. Käfig-, Volieren- und Schutzraumausstattung
Die Käfig-, Volieren- und Schutzraumausstattung darf nicht zu Verletzungen oder
Gesundheitsschäden führen und soll gut zu reinigen sein. Käfige, Volieren und
Schutzräume sind mit mindestens 3 Sitzgelegenheiten auszustatten, die soweit
voneinander entfernt angebracht sind, daß sie die Vögel fliegend erreichen
müssen; Naturzweige werden empfohlen. Käfige müssen an drei Seiten, Volieren an
einer Seite undurchsichtig sein. Außenvolieren müssen teilweise überdacht sein,
einen begehbaren Schutzraum oder, soweit aufgeführt, einen Witterungsschutz
(Schutz gegen Sonne, Wind und Niederschlag) aufweisen, der jederzeit von den
Vögeln aufgesucht werden kann. Die Volierenhöhe sollte mindestens 1,70 m
betragen. Die Kopffreiheit des Tierhalters muß für Reinigungsarbeiten
gewährleistet sein.
Der Boden sollte mit Sand, Holzgranulat, Erde o. ä. geeignetem Material
abgedeckt werden; er ist sauber zu halten. Käfige dürfen nicht aus
reflektierenden Gitterstäben bestehen.
Zur Mindestausstattung von Käfigen und Volieren gehören Versteck-, Schlaf- bzw.
Nistmöglichkeiten. In Volieren ist eine Bepflanzung mit ungiftigen Pflanzen zu
empfehlen. Vögeln aus Naturentnahmen sind besonders viele Rückzugs- und
Versteckmöglichkeiten anzubieten. Bei einigen Gruppen, wie Lerchen, Edelfinken,
ist eine weiche Deckenbespannung erforderlich.
Bademöglichkeiten sind anzubieten.
In Käfigen gehaltenen Vögeln, die selbständig den Käfig wieder aufsuchen, ist
nach der Eingewöhnungszeit regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren. Die Räume
müssen so beschaffen sein, daß Gefahren für freifliegende Vögel so gering wie
möglich sind.
5. Ernährung
Den hier aufgeführten Körnerfressern ist ein möglichst abwechslungsreiches
Futter anzubieten, das alle lebensnotwendigen Vitamine, Spurenelemente und
Mineralstoffe enthält, z. B. halbreife und reife Sämereien, Obst, Grünfutter
und tierisches Eiweiß (Insekten o. ä.). Frisches sauberes Futter und Wasser,
Sand, Grit o. ä. müssen ständig zur Verfügung stehen.
Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, daß sie,
soweit vermeidbar, von den Vögeln nicht verschmutzt werden können. Futter darf
nicht gefrieren, (Bade-)Wasser muß eisfrei gehalten werden.
6. Gemeinschaftshaltung
Eine Vergesellschaftung mit anderen Tierarten ist zulässig, wenn die
Verträglichkeit gewährleistet ist. Der Flächen- bzw. Raumbedarf ist auf die
größte gehaltene Art zu beziehen.
7. Krankheit
Tägliche Kontrollen des Zustandes des Vogels sind erforderlich. Bei Verdacht
auf Krankheit, Parasitenbefall oder bei erheblichen Verletzungen ist ein
Tierarzt zu konsultieren. Über Untersuchungen und Behandlungen sollen
Aufzeichnungen geführt werden.
B. Systematische Gruppen-Dauerhaltung
1. Lerchen - Alaudidae
(86 Arten) mit den Gattungen: Ohresophilus, Alauda, Galerida, Calendula,
Heliocorys, Lullula, Eremophila, Melanocorypha, Calandrella, Botha, Alaudala,
Spizocorys, Pseudalaemon, Aethocorys, Eremopterix, Ramophocoris, Pinarocorys,
Alaemon, Ammomanes, Calendulauda, Certhilauda, Sabota, Amirafra, Mirafra,
Heteromirafra, Chersomanes.
1.1 Grundsätzliches
Lerchen sind weltweit verbreitet. Mit Ausnahme der tropischen Regenwälder haben
sie vor allem offene Landschaften besiedelt, von Meereshöhe bis zu alpinen
Regionen des Himalayas über 4 000 m ü. NN. In der Neuen Welt sind Lerchen nur
mit einer Art (Ohrenlerche, Eremophila alpestris; Kanada bis Kolumbien)
vertreten. Zu den kleinsten Arten zählt die afrikanische Braunscheitellerche,
Eremopterix leucopareia (GL 12 cm, KM 14 g), zu den größten die Kalanderlerche,
Melanocorypha calandra (GL 20 cm, KM 64 g). Alle Lerchenarten sind Bodenbrüter.
Die meisten Lerchen der gemäßigten Breiten sind Zugvögel, z. B. Feldlerche,
Alauda arvensis, Heidelerche, Lullula arborea und Weißflügellerche,
Melanocorypha sibirica; subtropische und tropische Lerchen sind Standvögel.
1.2 Spezielle Haltungsansprüche
Je nach geographischer Verbreitung der Lerchen müssen unterschiedliche
Temperaturansprüche bei der Haltung erfüllt werden. Die in Europa vorkommenden
Arten der Gattungen Alauda, Galerida, Lullula, Eremophila, Melanocorypha und
Calandrella sind Teilzieher, sie müssen frostfrei überwintert werden. Die
Haltung in Außenvolieren ist möglich, sofern die Tiere einen frostfreien
Schutzraum aufsuchen können. Bei tropischen Arten darf die Mindesttemperatur
10°C nicht unterschreiten. Besondere Anforderungen an den Käfig sind unter 1.3
aufgeführt. Auf Verträglichkeit ist wegen ausgeprägtem Territorialverhalten
besonders zu achten.
Als bodenlebende Vögel benötigen Lerchen Steine oder Büsche o. ä. als
Sitzwarten und in der Voliere Laufleisten o. ä. im oberen Bereich als
Singwarten. Der Boden muß mit einer mindestens 4 cm dicken
Kies-Sand-Erde-Mischung o. ä. bedeckt sein, damit die Lerchen Schlafmulden
anlegen können.
Lerchen sind Mischköstler. Je nach Jahreszeit bevorzugen sie Sämereien oder
Insekten. In menschlicher Obhut ist diesen Nahrungsansprüchen durch ein
hochwertiges und vielseitiges Körner- und Insektenweichfutter nachzukommen.
Besonders während der Jungenaufzucht sind lebende Insekten zu reichen.
1.3 Unterbringung
Aufgrund der stark variierenden GL und KM bei Lerchenarten werden folgende
Unterteilungen vorgenommen: GL bis 15 cm (KM bis 40 g), z. B. Weißwangenlerche,
Eremopterix leucotis, Heidelerche, Lullula arborea;
· GL bis 20 cm und GL über 20 cm (KM bis bzw. über 40 g), z. B. Mohrenlerche,
Melanocorypha yeltoniensis und Haubenlerche, Galerida cristata
GL der Vögel in cm bezogen auf Arten Mindestmaße des Käfigs je Paar Länge x
Breite x Höhe m
bis 15 1,00 x 0,50 x 0,50
bis 20 1,20 x 0,80 x 0,50
über 20 1,60 x 0,80 x 0,50
Käfige mit allseitigem Gitter sind grundsätzlich ungeeignet. Weiche
Deckenbespannungen, z. B. aus Nylonnetz, Folien, Wachstuch oder anderem weichen
Material, sind erforderlich, um Verletzungsgefahren vorzubeugen.
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2
Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf in der kalten Jahreszeit mit
höchstens 6 Vögeln besetzt sein. Außerhalb dieser Zeit ist eine Paarhaltung
erforderlich. Wegen Unverträglichkeit kann es notwendig sein, auch in der
kalten Jahreszeit den Schutzraum nur mit einem Paar zu besetzen.
2. Prachtfinken - Estrildidae
(132 Arten) mit den Gattungen: Amadina, Pytilia, Parmoptila, Percnopis,
Nigrita, Pyrenestes, Cryptospiza, Mandingoa, Nesocharis, Neisna, Estrilda,
Krimhilda, Brunhilda, Glaucestrilda, Lagonosticta, Hypargos, Spermophaga,
Euschistospiza, Clytospiza, Granatina, Uraeginthus, Stictospiza, Orthygospiza,
Paludipasser, Sporaeginthus, Amandava, Aegintha, Zonaeginthus, Stagonopleura,
Oreostruthus, Emblema, Neochmia, Bathilda, Aidemosyne, Stizoptera, Taeniopygia,
Poephila, Reichenowia, Erythrura, Amblynura, Chloebia, Padda, Heteromunia,
Munia, Lonchura, Lepidopygia, Spermestes, Odontospiza, Euodice.
2.1 Grundsätzliches
Prachtfinken sind in Savannen, Halbwüsten und im Kulturland der Alten Welt
verbreitet. Als Ausnahmen besiedeln u. a. der Karmesinastrild, Pyrenestes
sanguineus, Schilfvegetation, der Zweifarbenschwärzling, Nigrita bicolor,
tropische Wälder. Sie sind von Meereshöhe bis in Regionen von 1 500 m ü. NN, in
afrikanischen Bergwäldern auch bis 3 400 m ü. NN verbreitet.
Prachtfinken sind kleine Vögel mit einer GL von 9-17 cm und einer KM von 7-25 g
(z. B. Goldbrüstchen, Amandava subflava; Rotbrust-Samenknacker, Spermophaga haematina.
Sie zeichnen sich als Schwarmvögel durch eine gesellige Lebensweise aus, mit
häufigem Kontaktsitzen und gegenseitiger Gefiederpflege (Ausnahme bilden u. a.
die territorialen Gattungen Parmoptila und Nigrita). Nester werden frei in Gras
oder Gehölzen, in Höhlen oder am Boden gebaut. Die meisten Arten sind
Standvögel.
2.2 Spezielle Haltungsansprüche
Prachtfinken sollen, mit Ausnahme territorialer Arten, im Schwarm gehalten
werden, wobei auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Es sollten
ganzjährig Schlafkörbchen, -kästen o. ä. angeboten werden, die auch als
Versteckmöglichkeit dienen. Bodenbrütende Prachtfinken, wie der Rebhuhnastrild,
Orthygospiza atricollis, benötigen u. a. Grasbüschel zur Deckung. Für Arten aus
Trockengebieten sind zusätzlich Staubbademöglichkeiten (z. B. Erde, Sand)
anzubieten.
Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist nur möglich, wenn Prachtfinken
einen klimatisierten Schutzraum aufsuchen können; die Temperatur darf 15°C
nicht unterschreiten. Für Arten der Gattungen Chloebia, Lagonosticta,
Reichenowia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita, Pyrenestes und Spermophaga sind
Temperaturen von mindestens 20°C erforderlich.
Prachtfinken sind überwiegend Körnerfresser. Wenige Arten, z. B. Schwärzlinge
(Nigrita/Percnopis-Arten), wie der Zweifarbenschwärzling, Nigrita bicolor,
ernähren sich fast ausschließlich von Insekten und benötigen entsprechendes
Futter. Für die Jungenaufzucht ist dem Bedarf an tierischem Eiweiß Rechnung zu
tragen.
2.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden folgende Größengruppen gebildet:
· GL bis 13 cm (KM von 20 g), z. B. Goldbrüstchen, Amandava subflava,
Diamantamadine (Diamantfink), Stagonopleura guttata;
· GL über 13 cm (KM über 20 g), z. B. Rotkopfamadine, Amadina erythrocephala.
GL der Vögel in cm bezogen auf Arten Mindestmaße des Käfigs bis 4 Vögel Länge x
Breite x Höhe m
bis 13 0,80 x 0,40 x 0,40
über 13 1,20 x 0,50 x 0,50
Bei der Unterbringung von weiteren 2 bis 3 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu
erweitern.
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2
Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens
30 Vögeln der kleinen oder
15 Vögeln der größeren Arten
in der kalten Jahreszeit besetzt sein.
3. Witwenvögel - Viduidae
(14 Arten) mit den Gattungen: Hypochera, Steganura, Tetranura und Vidua.
3.1 Grundsätzliches
Witwenvögel sind nur in Afrika südlich der Sahara verbreitet. Die Größe der
einzelnen Arten schwankt nur wenig. Die kleinen Arten der Gattung Hypochera
messen 11 cm bei 13 g, die großen Steganura-Arten messen im Brutkleid
(einschließlich Schwanzfedern) bis zu 38 cm, im Ruhekleid 15 cm bei 20 g. Alle
Witwenvögel sind Brutparasiten bei Prachtfinken.
3.2 Spezielle Haltungsansprüche
Das Halten von Witwenvögel erfordert besondere Kenntnisse des Halters.
Während der Brutzeit sollten Witwenvögel paarweise, möglichst gemeinsam mit
ihren Wirtsvögeln, gehalten werden. Außerhalb der Brutzeit, wenn die Männchen
das Ruhekleid angelegt haben, ist eine Schwarmhaltung möglich. Während der
Brutzeit sind artgleiche Männchen getrennt zu halten.
Eine ganzjährige Unterbringung in Außenvolieren ist möglich, sofern ein
Schutzraum aufgesucht werden kann. Die Temperatur im Schutzraum darf 10°C nicht
unterschreiten.
Witwenvögel ernähren sich gelegentlich auch von tierischem Eiweiß. Die Jungen
werden von Prachtfinken (ihren speziellen Wirtsvögeln) großgezogen.
3.3 Unterbringung
Für die Zucht ist Volierenhaltung erforderlich.
Für die Unterbringung ohne Zuchtabsicht werden zwei Größengruppen gebildet:
· Hypochera und
· Arten der Gattungen Steganura, Vidua und Tetranura (sie benötigen wegen der
langen Schwanzfedern im Brutkleid größere Käfige).
GL der Vögel in cm bezogen auf Arten Mindestmaße des Käfigs bis 4 Vögel Länge x
Breite x Höhe m
Hypochera 0,80 x 0,40 x 0,40
Steganura, Vidua, Tetranura 1,20 x 0,50 x 0,50
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2
Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf in der kalten Jahreszeit mit
höchstens 10 Vögeln besetzt sein. Außerhalb dieser Zeit ist eine Paarhaltung
erforderlich.
4. Bartstrichweber - Sporopipidae
(2 Arten) in der Gattung Sporopipes,
Kuckucksweber - Anomalospizidae
(1 Art:) Anomalospiza imberbis
Weber - Ploceidae
(109 Arten) mit den Gattungen: Pseudonigrita, Somalita, Philetairus, Plocepasser,
Histurgops, Bubalornis, Dinemellia, Amblyospiza, Pachyphantes, Ploceella,
Nelicurvius, Sitarga, Hyphanturgus, Sitagroides, Symplectes, Rhinoploceus,
Melanoploceus, Phormoplectes, Notiospiza, Thomasophantes, Anaplectes, Malimbus,
Othyphantes, Textor, Foudia, Quelea, Queleopsis, Brachycope, Euplectes,
Coliuspasser, Niobella.
4.1. Grundsätzliches
Weber (einschließlich Bartstrichweber und Kuckucksweber) sind Vögel der Alten
Welt. Sie besiedeln alle Lebensräume Afrikas südlich der Sahara (u. a. Wüsten,
Bergwälder) bis in 3 000 m ü. NN. Nur wenige Arten, wie der Bayaweber, Ploceus
philippinus, kommen in SO-Asien vor. Es sind Vögel mit einer GL zwischen 10-24
cm. Zu den kleinen Arten gehören das Schnurrbärtchen, Sporopipes squamifrons,
mit einer GL von 10 cm und einer KM von etwa 15 g und der Kardinalweber,
Queleopsis cardinalis, mit einer GL von 13 cm und einer KM von etwa 17 g. Der
Büffelweber, Bubalornis niger, ist mit einer GL von 24 cm und einer KM von ca.
65 g einer der größten Webervögel. Wida-Arten (Gattungen Coliuspasser und
Niobella), deren Männchen zur Fortpflanzungszeit ein Prachtgefieder mit z. T.
sehr langen Schwanzfedern tragen, können GL bis zu 75 cm erreichen; ihre KM
beträgt 40 g.
Webervögel bauen ihre Nester frei in der Vegetation. Einzige Ausnahme bildet
der brutschmarotzende Kuckucksweber, Anomalospiza imberbis. Einige Arten aus
den Gattungen Malimbus, Ploceus und Foudia leben territorial.
4.2 Spezielle Haltungsansprüche
Webervögel sollen, mit Ausnahme territorialer Arten, im Schwarm gehalten
werden, der aus mehr Weibchen als Männchen besteht. Arten, die zum Übernachten
Nester nutzen, wie das Schnurrbärtchen, Sporopipes squamifrons, sollten Nester
bauen können oder Nistkörbchen bzw. geschlossene Schlafkästen zur Verfügung
haben.
Die Haltung in Außenvolieren ist ganzjährig möglich, sofern die Vögel einen
klimatisierten Schutzraum aufsuchen können; die Temperatur darf 10°C nicht
unterschreiten
Zur Brutzeit benötigen Webervögel vermehrt tierisches Eiweiß. Einige Arten sind
Insektenfresser, z. B. der Waldweber, Ploceus bicolor.
4.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden folgende Größengruppen gebildet:
· GL bis 13 cm (KM von 20 g), z. B. Goldbrüstchen, Amandava subflava,
Diamantamadine (Diamantfink), Stagonopleura guttata;
· GL über 13 cm (KM über 20 g), z. B. Rotkopfamadine, Amadina erythrocephala.
GL 12 cm, KM 20 g, z. B. Dotterweber, Textor vitellinus;
· GL bis 18 cm, KM bis 45 g, z. B. Textorweber, Textor cucullatus;
· GL über 18 cm, KM über 50 g, z. B. Starweber, Dinemellia dinemelli;
· langschwänzige Wida-Arten, (Hahnschweifwida, Coliuspasser progne;
Leierschwanzwida, Coliuspasser jacksoni).
GL der Vögel in cm bezogen auf Arten Mindestmaße des Käfigs je 4 Vögel Länge x
Breite x Höhe m
bis 12 0,80 x 0,40 x 0,40
bis 18 1,20 x 0,50 x 0,50
über 18 1,60 x 0,50 x 0,50
Wida-Arten 1,60 x 0,50 x 1,20
Bei Unterbringung weiterer 2 bis 3 Vögel ist die Grundfläche um 25% zu
erweitern.
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2
Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens
20 Vögeln der kleinen und mittelgroßen Arten oder
4 Vögeln der großen Arten (Gattungen Bubalornis, Dinemellia, Coliuspasser
progne und Coliuspasser jacksoni) in der kalten Jahreszeit besetzt sein.
5. Sperlinge - Passeridae
(29 Arten) mit den Gattungen Sorella, Auripasser, Passer, Pyrgitopsis,
Gymnoris, Petronia, Carpospiza, Montifringilla.
5.1 Grundsätzliches
Sperlinge bewohnen alle Lebensräume der Alten Welt einschließlich der
Hochgebirgsregionen bis in Höhen von 5200 m ü. NN. Es sind kleine Vögel mit
einer GL zwischen 11 cm (KM 14 g, z. B. Maronensperling, Sorella eminibey) und
18 cm (KM 35 g, z. B. Graukopfsperling, Pyrgitopsis grisea gongonensis). Die
meisten Sperlinge leben in Gruppen mit dauerhafter Paarbindung und brüten gesellig.
Nester werden frei in der Vegetation, in Nischen und Höhlen, auch in
Bodenhöhlen (Erdsperling, Montifringilla davidiana) angelegt. Die meisten
Sperlinge sind Standvögel.
5.2 Spezielle Haltungsansprüche
Sperlinge sind paarweise oder im Schwarm zu halten. Es sollten für alle Arten
der Gattungen Sorella, Auripasser, Passer und Pyrgitopsis ganzjährig
Schlafkörbchen bzw. -kästen o. ä. angeboten werden, die auch als
Versteckmöglichkeiten dienen. Staubbademöglichkeiten (z. B. Sand) sind
anzubieten.
Besonders bei Sperlingen ist die Haltung in Volieren der Käfighaltung
vorzuziehen. Im Winter reicht für europäische Arten und Hochgebirgsbewohner ein
Witterungsschutz. Arten der Tropen und Subtropen (z. B. Goldsperlinge, Gattung
Auripasser) müssen außerhalb der warmen Jahreszeit einen klimatisierten
Schutzraum aufsuchen können; die Temperatur darf 10°C nicht unterschreiten.
Nahrungsgrundlage von Sperlingen sind verschiedene Sämereien. Während der
Fortpflanzungszeit wird vermehrt tierisches Eiweiß aufgenommen und an die
Jungen verfüttert.
5.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden drei Größengruppen gebildet.
GL der Vögel in cm bezogen auf Arten Mindestmaße des Käfigs je Paar Länge x
Breite x Höhe m
bis 12 0,80 x 0,40 x 0,40
über 12 1,20 x 0,50 x 0,50
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2
Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens
10 Vögeln der kleinen Arten oder
6 Vögeln der größeren Arten
in der kalten Jahreszeit besetzt sein.
6. Edelfinken - Fringillidae
(3 Arten) in der Gattung Fringilla)
Gimpel - Carduelidae(ohne Kleidervögel, Drepanidinae)
(136 Arten) in den Gattungen:
Acanthis, Agriospiza, Alario, Bucanetes, Callacanthis, Carduelis, Carpodacus,
Chionomitris, Chloris, Coccothraustes, Crithagra, Dendrospiza, Eophona,
Erythrina, Fringalauda, Haematospiza, Hesperiphona, Koslowia, Leucosticte,
Linaria, Linurgus, Loxia, Mycerobas, Ochrospiza, Pinicola, Procarduelis,
Propyrrhula, Pseudochloroptila, Pyrrhoplectes, Pyrrhospiza, Pyrrhula,
Rhodopechys, Rhodospiza, Rhynchostruthus, Rubicilla, Serinops, Serinus, Spinus,
Uragus.
6.1. Grundsätzliches
Edelfinken und Gimpel sind weltweit verbreitet. Sie besiedeln mit Ausnahme der
tropischen Regenwälder alle Lebensräume von Meereshöhe bis in Höhenlagen über 5
000 m ü. NN im Himalaya. Zu den kleinsten Arten gehören der afrikanische
Weißbürzelgirlitz (Grauedelsänger), Ochrospiza leucopygia (GL 10 cm, KM 10 g)
und der südamerikanische Kapuzenzeisig, Spinus cucullatus (GL 10 cm, KM 9 g),
zu den größten der Gelbschenkelkernbeisser, Mycerobas affinis (GL 22 cm, KM 85
g).
Edelfinken und Gimpel bauen in Boden- bis Baumhöhe ein Napfnest, manche Arten
auch in Felsspalten (z. B. die Gattungen Leucosticte, Pseudochloroptila).
Einige Arten der gemäßigten Breiten sind Zugvögel, z. B. der Bergfink,
Fringilla montifringilla, und der Karmingimpel, Erythrina erythrina. Viele sind
Teilzieher oder ziehen vom Hochgebirge in die Niederungen wie der
Zitronengirlitz, Serinus citrinella, die Karmingimpel der Gattung Procarduelis
und Kernbeißer der Gattungen Mycerobas und Eophona. Die meisten subtropischen
und tropischen Arten sind Standvögel.
6.2 Spezielle Haltungsansprüche
Edelfinken und viele Gimpelartige sind während der Brutzeit territorial, daher
ist eine paarweise Unterbringung zu empfehlen. Schwarmhaltung
nichtterritorialer Arten ist in Volieren möglich, sofern ausreichende Versteck-
und Schlafmöglichkeiten angeboten werden.
Der Bluthänfling (Limeria canapia) sollte grundsätzlich in Volieren gehalten
werden.
Arten aus den gemäßigten Breiten (einheimische Arten und Hochgebirgsvögel der
Subtropen bis Tropen) können im Freien überwintert werden, sofern sie einen
Witterungsschutz aufsuchen können (Gattungen Acanthis, Agriospiza, Carduelis,
Carpodacus, Chloris, Coccothraustes, einige Serinus-Arten, einige Spinus-Arten,
Eophona, Fringilauda, Fringilla, Koslowia, Leucosticte, Linaria, Loxia,
Mycerobas, Pinicola, Procarduelis, Propyrrhula, Pyrrhula, Rubicilla, Uragus).
Arten der Subtropen und Tropen müssen trocken bei mindestens 5°C (Gattungen
Alario, Bucanetes, Crithagra, Dendrospiza, Hesperiphona, Ochrospiza,
Rhodospiza, einige Arten der Gattungen Serinus und Spinus) überwintert werden.
Eine Überwinterungstemperatur von mindestens 15°C ist für Pseudochloroptila
totta, Spinus cucullatus, S. dominicensis, S. notatus, S. psaltria und S.
yarrellii erforderlich.
Manche Arten brauchen im Sommerhalbjahr und/oder zur Jungenaufzucht tierisches
Eiweiß (z. B. alle Arten der Gattungen Acanthis, Carpodacus, Coccothraustes,
Eophona, Erythrina, Fringilauda, Fringilla, Leucosticte, Pinicola,
Procarduelis, Rhodospiza, Rubicilla, Uragus und einige Arten der Gattungen
Crithagra, Dendrospiza und Ochrospiza).
6.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden drei Größengruppen gebildet.
GL der Vögel in cm bezogen auf Arten Mindestmaße des Käfigs je Paar Länge x
Breite x Höhe m
bis 15 0,80 x 0,40 x 0,40
bis 20 1,20 x 0,50 x 0,50
über 20 1,60 x 0,80 x 0,80
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2
Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens
20 Vögeln der kleinen Arten oder
10 Vögeln der mittelgroßen Arten oder
4 Vögeln der großen Arten
in der kalten Jahreszeit besetzt sein.
7. Ammern - Emberizidae
(251 Arten) mit den Unterfamilien:
Stärlingsammern - Spzinae (1 Art Spiza americana),
Altweltammern - Emberizinae (44 Arten) mit den Gattungen: Buscarla, Calcarius,
Cristemberiza, Emberiza, Granativora, Hypocentor, Latoucheornis, Leptoplectron,
Miliaria, Ocyris, Plectrophenax, Schoeniclus, Spina.
Scharrammern - Zonotrichinae
(110 Arten) mit den Gattungen: Aimophila, Ammodramus, Ammospiza, Amphispiza,
Amphispizopsis, Arremon, Arremonops, Atlapetes, Brachyspiza, Buarremon,
Calamospiza, Chlorura, Chondestes, Coryphaspiza, Emberizoides, Embernagra,
Incaspiza, Junco, Melozone, Oriturus, Passerculus, Passerella, Peucaea,
Pezopetes, Pipilo, Pooecetes, Pselliophorus, Rhynchospiza, Saltatricula,
Spizella, Tisa, Torreornis, Xenospiza, Zonotrichia.
Südammern - Poospizinae
(25 Arten) mit den Gattungen: Charitospiza, Donacospiza, Gubernatrix,
Lophospingus, Melanodera, Nesospiza, Poospiza, Rowettia.
Finkenammern - Sporophilinae
(71 Arten) mit den Gattungen: Acanthidops, Amaurospiza, Catamenia, Corydospiza,
Diuca, Dolospingus, Geospizopsis, Haplospiza, Oryzoborus, Phrygilus,
Piezorhina, Porphyrospiza, Rhodospina, Sicalis, Sporophila, Volatinia,
Xenospingus.
7.1 Grundsätzliches
Ammern sind weltweit verbreitet. Mit Ausnahme der tropischen Regenwälder und
geschlossenen Wälder der gemäßigten Zonen bewohnen sie alle Landschaften von
Meereshöhe bis über 4 000 m ü. NN. Sie sind häufig in offenem Gelände
anzutreffen. Die kleinste Art ist das mittelamerikanische Zwergpfäffchen,
Sporophila minuta (GL 9 cm, KM 9 g); zu den größten Arten zählt die
Schwarzkinngrundammer, Melozone aberti (GL 23 cm, KM 45 g), aus Nord- und Mittelamerika.
Ammern brüten in Halbhöhlen (z. B. Hausammer, Emberiza striolata), am Boden (z.
B. Arten der Gattungen Calcarius und Plectrophenax nivalis) oder in Sträuchern
und Bäumen (z. B. Arten der Gattungen Catamenia und Sporophila). In den
gemäßigten Breiten gibt es unter den Ammern Standvögel und Teilzieher, in den
subtropischen und tropischen Klimazonen sind die meisten Arten Standvögel.
7.2 Spezielle Haltungsansprüche
Standvögel der gemäßigten Breiten (z. B. Goldammer, Emberiza citrinella,
Grauammer, Miliaria calandra, Schneeammer, Plectrophenax nivalis, Grundammern
der Gattung Melozone) können in der Außenvoliere überwintert werden, sofern
ihnen ein Witterungsschutz zur Verfügung steht.
Alle nordischen Arten sind Teilzieher oder Zugvögel (z. B. Junko, Junco
hyemalis, Zippammer, Emberiza cia, und Ortolan, Emberiza hortulana) und
benötigen im Winter einen frostfreien Schutzraum. Auf Verträglichkeit ist
besonders zu achten.
Spiza americana, Altweltammern, Scharrammern und Südammern sind Mischköstler.
Finkenammern benötigen zur Jungenaufzucht tierisches Eiweiß. Neben Sämereien
(auch in halbreifem Zustand) sollten Beeren, Weichfutter und zur Jungenaufzucht
lebende Insekten gereicht werden.
7.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden drei Größengruppen gebildet.
GL der Vögel in cm bezogen auf Arten Mindestmaße des Käfigs je Paar Länge x
Breite x Höhe m
bis 15 0,80 x 0,40 x 0,40
bis 20 1,20 x 0,50 x 0,50
über 20 1,60 x 0,80 x 0,80
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche
vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens
10 Vögeln der kleinen Arten oder
6 Vögeln der mittelgroßen Arten oder
4 Vögeln der großen Arten
in der kalten Jahreszeit besetzt sein.
8. Kardinäle, Kernknacker, Kronfinken, Kubafinken - Thraupidae
(Cardinaminae (17 Arten) und Pheucticinae (3 Arten)) mit den Gattungen:
Periporphyrus, Rhodothraupis, Caryothraustes, Cardinalis, Guiraca, Passerina,
Cyanoloxia, Pheucticus und die Gattungen Coccopsis, Paroaria, Rhodospingus,
Coryphospingus und Tiaris(12 Arten) 4
8.1 Grundsätzliches
Kardinalvögel, Kernknacker und Kubafinken sind in der Neuen Welt von Südkanada
bis Argentinien verbreitet. Sie bewohnen offene Landschaften und Wälder von
Meereshöhe bis in ca. 2 000 m ü. NN. Zu den kleinsten Arten zählt der Kubafink,
Tiaris canora (GL 11 cm, KM 10 g), zu den größten der Rotkardinal, Cardinalis
cardinalis (GL 23 cm, KM 45 g). Arten der genannten Gattungen bauen ein
Napfnest in Bäumen und Sträuchern. Sie sind während der Brutzeit territorial.
Unter den Arten gibt es sowohl Stand- als auch Zugvögel.
8.2 Spezielle Haltungsansprüche
Während der Brutzeit sollten Kardinalvögel nur paarweise gehalten werden
(territoriale Lebensweise).
Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist möglich, wenn ein klimatisierter
Schutzraum zur Verfügung steht; die Temperatur darf 10°C, für den Kubafinken
(Tiaris canora), 15°C nicht unterschreiten. Der kälteunempfindliche Rotkardinal
(Cardinalis cardinalis) benötigt nur einen Witterungsschutz.
Zur Jungenaufzucht sind lebende Insekten notwendig.
8.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden zwei Größengruppen gebildet:
· GL bis 15 cm, KM 20 g, z. B. Passerina-Arten;
· GL über 15 cm bzw. KM über 20 g.
GL der Vögel in cm bezogen auf Arten Mindestmaße des Käfigs je Paar Länge x
Breite x Höhe m
bis 15 0,80 x 0,40 x 0,40
über 15 1,20 x 0,50 x 0,50
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2
Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens
10 Vögeln der Passerina-, Tiaris-, Coryphospingus- und Rhodospingus-Arten oder
4 Vögeln aller anderen Arten
in der kalten Jahreszeit besetzt sein.
Außerhalb dieser Zeit ist eine Paarhaltung erforderlich.
C. Besondere Haltungsbedignungen - vorübergehende Haltung
1. Kranke oder verletzte Vögel
Nach tierärztlichem Ermessen kann für kranke oder verletzte Vögel eine andere
Haltung erforderlich sein als unter den Punkten II. B. 1 bis 8 beschrieben.
2. Zoofachhandel
In Zoofachgeschäften kann der Besatz der Käfige der Besatzdichte der
Schutzräume, bezogen auf die Grundfläche während der kalten Jahreszeit,
entsprechen, wenn die Verweildauer dort nicht mehr als 3 Monate beträgt
(Nachweis z. B. durch Datum der Lieferscheine). An den Käfigen muß durch
Hinweise deutlich erkennbar sein, daß eine höhere Besetzung der Käfige nur für
die vorübergehende Haltung im Zoofachhandel toleriert wird. Vögel mit starkem
Bruttrieb oder Territorialverhalten sind paarweise, unverträgliche Vögel sind
einzeln zu halten.
Nicht eingewöhnte oder nicht futterfeste Vögel dürfen nicht verkauft werden.
3. Transport
Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein und der Transport muß so
durchgeführt werden, daß gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden.
An Transporte, die mehr als eine Stunde dauern, werden folgende Anforderungen
gestellt:
Die Transportkästen müssen stabil sein; sie dürfen keine Verletzungen
verursachen. Die Transportbehälter sollen auf einer Seite abgeschrägt sein,
ihre Aufstellung ausreichende Luftzufuhr gewährleisten. Sie dürfen nur soweit
abgedunkelt sein, daß die Futteraufnahme noch sichergestellt ist.
Die Länge des Transportkastens muß mindestens der zweifachen Gesamtlänge, für
männliche Witwen im Prachtkleid der einfachen Gesamtlänge, des zu
transportierenden Vogels entsprechen. Die Kopffreiheit des Tieres ist zu
gewährleisten. Eine Bodenleiste muß vorhanden sein.
Vögel, die länger als 4 Stunden transportiert werden, sind mit Nahrung zu
versorgen, die gleichzeitig den Flüssigkeitsbedarf deckt. Anderenfalls muß
Wasser zur Verfügung stehen.
Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport in der
jeweils gültigen Fassung.
4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen 5
a. Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An- und Abreise, höchstens
4 Tage betragen.
b. Die Vögel dürfen höchstens 3 Tage und je Tag 10 Stunden der Öffentlichkeit
präsentiert werden. Dunkelphasen, mindestens 6 Stunden je Tag, müssen
eingehalten werden.
c. Es dürfen nur gesunde gezüchtete Vögel ausgestellt werden, die vorher an
Ausstellungsbedingungen gewöhnt worden sind. Offensichtlich scheue Vögel sind
generell von der Ausstellung oder Bewertung zurückzuweisen.
d. Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen in mindestens 80 cm Höhe
aufgestellt sein. Der Abstand zu Besuchern soll mindestens 50 cm betragen.
e. Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen dreiseitig geschlossen sein.
Eine Seite muß der eineinhalbfachen Körperlänge, die andere Seite der einfachen
Körperlänge des darin befindlichen Vogels entsprechen. Die Grundfläche von
Ausstellungskäfigen darf jedoch 0,30 x 0,15 m für einen Vogel nicht
unterschreiten.
f. Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei Sitzstangen
enthalten.
g. Als Einstreu darf aus hygienischen Gründen kein Futter verwendet werden.
h. Futter und Wasser müssen täglich frisch angeboten und so gereicht werden,
daß sie nicht durch Kot verschmutzt werden können.
i. Die Käfige/Volieren müssen in sauberem Zustand sein.
j. Für Ausstellungsräume ist ein Rauchverbot auszusprechen.
Werden die Mindestanforderungen für die Dauerhaltung eingehalten, so gelten
keine zeitlichen Ausstellungsbeschränkungen. Unter diesen Bedingungen dürfen
auch eingewöhnte Wildfänge ausgestellt werden. Dauer der täglichen
Präsentation, Ruhezeiten und Dunkelphasen sind entsprechend Buchstabe b
einzuhalten.
5. Vogelmärkte/Vogelbörsen 6
Für Vogelmärkte/Vogelbörsen ist der Punkt C.4 sinngemäß anzuwenden.
Das Anbieten und der Verkauf körnerfressender Kleinvögel außerhalb von Zelten
und Gebäuden mit entsprechender Temperatur- und Belüftungsregelung sind
tierschutzwidrig.
Sachverständigengruppe
Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln
Helmut BrücherDeutscher Naturschutzring e. V.unter Hinweis auf das
Differenzprotokoll Dr. Renate van den ElzenDeutsche Ornithologen-Gesellschaft
e. V.
Theo Pagel Priv.Doz. Dr. K.-L. SchuchmannGesellschaft für Tropenornithologie e.
V.Bundesverband für fachgerechten Natur-und Artenschutz e. V.
Dr. Ulrich SchürerVerband deutscher Zoodirektoren e. V. Martin RiebeDeutscher
Tierschutzbund e. V.unter Hinweis auf das Differenzprotokoll
Dr. Werner TschirchTierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.
Differenzprotokoll zu dem Gutachten
"Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln"
Teil 1 Körnerfresser
vom 10. Juli 1996
Herr Helmut Brücher gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu
vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:
1. Die Haltung und Einfuhr von körnerfressenden Kleinvögeln ist auf gezüchtete
Exemplare zu beschränken.
2. Kleinvögel sind in Außenvolieren zu halten; soweit erforderlich sind
zusätzliche Schutzräume mit 50% der Mindestmaße notwendig.
3. Für 1 bis 3 Paare bzw. 6 Exemplare sind die Mindestmaße 2 m x 1 m x 2 m, für
jeweils 1 weiteres Paar ist die Grundfläche um 1 m2 zu vergrößern.
4. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte sind nicht zuzulassen.
5. Vogelausstellungen, Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte und Vogelbörsen
sind zu verbieten.
6. Domestizierte Körnerfresser benötigen 50 % der o. g. Maße.
Der Deutsche Tierschutzbund gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu
vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:
1. Die Haltung nichtdomestizierter Kleinvögel im Privathaushalt wird
grundsätzlich abgelehnt. Die Haltung dieser Vögel ist auf wissenschaftlich
geführte Einrichtungen zu beschränken.
2. Naturentnahmen lehnen wir wegen der damit verbundenen Tier- und
Artenschutzprobleme generell ab. Solange diese jedoch zugelassen sind, müssen
diese Vögel über die gesamte Lebenszeit in Volieren gehalten werden.
3. Eine Volierenhaltung ist auch für nachgezüchtete Körnerfresser vorzusehen.
Die im Gutachten empfohlenen Käfigmindestgrößen sind für die Dauerhaltung
keinesfalls ausreichend, da sie in der Regel keine verhaltensgerechte
Unterbringung und keine artgerechte Bewegungsmöglichkeit der Vögel gemäß § 2
Tierschutzgesetz garantieren. Die Vögel können in den Käfigen nur sitzen und
hüpfen, aber nicht ausreichend fliegen.
4. Körnerfressern, die in Käfigen gehalten werden, ist täglich Freiflug zu
gewähren. Bestehen keine Freiflugmöglichkeiten, entweder weil nicht genug Platz
vorhanden ist, die Gefahr besteht, daß sich die Vögel beim Freiflug verletzen
oder weil die Vögel nicht mehr freiwillig in den Käfig zurückkehren, ist auf
die Haltung solcher Vögel zu verzichten.
5. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte werden nicht akzeptiert.
Mindestanforderungen an die Haltung von Körnerfressern stellen
Minimalforderungen dar, die keinesfalls unterschritten werden dürfen. Der
Deutsche Tierschutzbund wendet sich nicht gegen eine witterungsbedingte und
zeitlich begrenzte höhere Besatzdichte im Winterschutzraum. Eine ähnlich hohe
Besatzdichte im Zoofach- und Großhandel alleine aus wirtschaftlichen
Überlegungen heraus zuzulassen, wird abgelehnt, zumal der Handel keine Garantie
dafür übernehmen kann, daß die Vögel tatsächlich nur 3 Monate unter diesen
Bedingungen gehalten werden.
6. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte und
Vogelbörsen werden abgelehnt.
7. Abgelehnt werden insbesondere diejenigen Regelungen und Käfig- bzw.
Volierenmaße im vorliegenden Gutachten, die hinter den seit langem angewendeten
Mindestanforderungen verschiedener Bundesländer bei der Erteilung von
Tiergehegegenehmigungen und des Bundesamtes für Naturschutz bei der Prüfung von
Einfuhranträgen zurückbleiben.
1. Wolters, H. E. (1975-1982): Die Vogelarten der Erde. Paul Parey, Hamburg und
Berlin.
Wolters, H. E. (1983): Die Vögel Europas im System der Vögel. Biotropic-Verlag,
Baden-Baden.
2. 1. Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung
des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 348 S. 1) in
der jeweils gültigen Fassung.
2. Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit
Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der
Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen
Dokumente (ABl. EG Nr. L 344 S. 1).
3. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993
(BGBl. I S. 1458).
4. Verordnung zum
Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung -
BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. S.
1677, 2011), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082).
3. Schutzraum ist ein allseits geschlossener und beleuchteter Raum, mindestens
so hoch wie die dazugehörige Voliere, mit Ein- und Ausflugöffnung, der
entsprechend den Temperaturansprüchen der betreffenden Art klimatisiert sein
muß.
4. Der Grünkardinal, Gubernatrix cristata, und die Zwergkardinäle (Gattungen
Charitospiza und Lophospingus) sind bei den Ammern eingeordnet (s. 7.
Südammern.)
5. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen dienen der öffentlichen oder
nichtöffentlichen Präsentation und/oder Bewertung von Vögeln verschiedener
Halter.
6. Vogelmärkte/Vogelbörsen sind Veranstaltungen, auf denen Vögel außerhalb von
Handelsgeschäften oder Zuchtanlagen angeboten werden.