Hinweise
des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung von Tierbörsen/Tiermärkten
vom 10. Dezember 1999
Allgemeines
Nachstehende
Ausführungen sollen Hinweise für Börsenbetreiber, Tieranbieter, Besucher und
Überwachungsbehörden zum ordnungsgemäßen Ablauf von Tierbörsen/Tiermärkten
geben. Bei speziellen Fragestellungen können die im Auftrag des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellten
Gutachten und Leitlinien sowie die von anerkannten Züchtervereinigungen und
weiteren Vereinigungen gemachten Vorgaben zur Tierhaltung, zum Handel mit
Tieren sowie zur Durchführung von Tierbörsen/Tiermärkten herangezogen werden.Es
gibt Verbände/Vereine, die bereits über diese Hinweise hinausgehende Regelungen
getroffen haben, wie beispielsweise keine Wildfänge anzubieten und nur solche
Tiere zuzulassen, die aus eigener Nachzucht stammen oder längere Zeit im eigenen
Bestand gehalten wurden.
1.
Definitionen
2.
Tierbörsen/Tiermärkte sind Veranstaltungen, die dadurch gekennzeichnet
sind, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht
werden. Sie bedürfen der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Veranstalter
können natürliche oder juristische Personen sein.
Sofern Anbieter teilnehmen, die gewerbsmäßig handeln, benötigen diese Personen
eine gesonderte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes.
Tierausstellungen: Für Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen,
die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach entsprechenden Kriterien von
Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden, sowie für
Tierbewertungsschauen ist auf Grund der fehlenden Gewerbsmäßigkeit keine
Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich. Unabhängig hiervon sind
jedoch die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Anmerkung: Bei Tombolas dürfen keine lebenden.
Tiere als Preise vergeben werden.
2.
Börsenordnung mit zusätzlichen tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen
Eine
Börsenordnung/Marktsatzung, die durch den Veranstalter erstellt und im Einzelfall
um zusätzliche tierartspezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt wird, ist
eine wichtige Voraussetzung für einen geregelten Ablauf einer Tierbörse/ eines
Tiermarktes.Das Ministerium Ländlicher Raum hat in Zusammenarbeit mit Experten
für Tierhaltung, Vertretern der Tierschutzorganisationen sowie der
Veterinärverwaltung des Landes Baden-Württemberg Hinweise zur Durchführung von
Tierbörsen/Tiermärkten und eine Musterbörsenordnung (Anlage 1) erstellt.
Tierartspezifische Durchführungsbestimmungen sollen die
Musterbörsenordung/Marktsatzung ergänzen.Die Börsenordnung/Marktsatzung ist zu
aktualisieren, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Eine Kopie der
aktualisierten Börsenordnung/Marktsatzung ist der zuständigen Behörde zur
Kenntnis zu geben. Diese entscheidet, ob ggf. die Erlaubnis nach § 11 des
Tierschutzgesetzes geändert oder eine neue Erlaubnis beantragt werden muss.
3. Aufgaben des
Veranstalters bzw. der verantwortlichen Person
Der
Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Tierbörse/des Tiermarktes,
insbesondere den tierschutzkonformen
Umgang mit den Tieren.
3.1 Vorbereitung und Organisation einer Börse
·
Erstellen
einer Börsenordnung/Marktsatzung durch den Veranstalter (gegebenenfalls in
Abstimmung mit der zuständigen Behörde), die den Börsen-/Marktteilnehmern
einschließlich der ergänzenden tierartspezifischen Bestimmungen vor Veranstaltungsbeginn
bekanntzumachen ist und zu deren Einhaltung sich die Tieranbieter vor
Börsen-/Marktbeginn verpflichten
·
Beantragung
der Erlaubnis zur Durchführung einer Tierbörse/eines Tiermarktes nach § 11
Absatz 1 Nr. 2c des Tierschutzgesetzes bei der zuständigen Behörde spätestens 6
Wochen vor dem geplanten Termin unter Verwendung des Musterformulars nach
Anlage 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes (AVV); Bekanntgabe der Einzeltermine bei der zuständigen Behörde
spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Börsen-/Marktbeginn bei einer
Sammelerlaubnis
·
Auswahl
geeigneter Räume bzw. eines geeigneten Geländes; für giftige Tiere ist
ein separater Raum erforderlich
·
Bereitstellen
der erforderlichen Infrastruktur (z.B. Strom, Transportbehältnisse,
Verpackungsmaterial, bei Zierfischbörsen von temperiertem Wasser etc.)
·
gegebenenfalls
Bereitstellen geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten für die Tiere
·
gegebenenfalls
Ermittlung und Bekanntgabe der ortsüblichen Wasserparameter (Zierfischbörsen)
·
Aushängen
der Börsenordnung/Marktsatzung und sonstiger Hinweise in den
Börsen-/Markträumen während der Veranstaltung
·
Festlegung
des Tierspektrums (Arten, Gattungen) und der Höchsttierzahlen (bei Fischen
Anzahl der Aquarien)
·
Festlegung
des Zeitrahmens für den Börsen-/Marktablauf (Beginn der Anlieferung,
Veranstaltungsbeginn, Veranstaltungsdauer etc.); Einholen von Informationen
über den tierärztlichen Notdienst im Vorfeld der Veranstaltung/en
·
Benennung
der verantwortlichen Person/en, sofern der Veranstalter diese Aufgabe/n nicht
selbst wahrnimmt
·
Ausschreibung
der Tierbörse/des Tiermarktes mit Hinweis auf die Börsenordnung/Marktsatzung
·
Festlegung
der ungefähren Anzahl der Besucher, die sich gleichzeitig in den
Börsen-/Markträumen bzw. auf dem Börsen-/Marktgelände aufhalten dürfen;
gegebenenfalls Beschränkung des weiteren Zutritts von Personen
·
Bereitstellung
von fachkundigen und zuverlässigen Aufsichtspersonen in ausreichender Anzahl
für die Überwachung des ordnungsgemäßen Börsen-/Marktablaufs, einschließlich
der Zu- und Abgangskontrolle der Tiere, der Einhaltung der
Börsenordnung/Marktsatzung und dazu ergangener ergänzender
Durchführungsbestimmungen sowie der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen;
Übertragung der Kontrollaufgaben bzw. Befugnisse an diese Aufsichtspersonen,
die namentlich zu bestimmen sind und von Anbietern, Besuchern und Käufern als
solche erkennbar sein müssen
3.2 Durchführung der Börse/des Tiermarktes
·
Überwachung
der Tierbörse/des Tiermarktes (Einhaltung der Börsenordnung/ Marktsatzung und
der Durchführungsbestimmungen sowie der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen,
insbesondere durch Kontrolle der Tiere bei der Anlieferung einschließlich der
Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumente nach Tier- und Artenschutz- bzw. Tierseuchenrecht
sowie gegebenenfalls Abgangskontrollen etc.)
·
Weisungsbefugnis
gegenüber Aufsichtspersonen, Tieranbietern und Besuchern bzw. Käufern
·
Abweisen
von Anbietern, die kranke, geschwächte oder missgebildete Tiere sowie Tiere,
bei denen tier- oder artenschutzrechtliche Verstöße festzustellen sind oder die
entgegen den Bestimmungen des § 11b des Tierschutzgesetzes gezüchtet wurden,
anbieten oder die Tiere tierschutzwidrig transportieren
·
Ausschluss
von Personen von der Tierbörse/dem Tiermarkt, die sich nicht an die
Börsenordnung/Marktsatzung halten
4. Aufgaben der Aufsichtspersonen
Überwachung des
Börsengeschehens sowie des Tierverkaufs, insbesondere auf die Einhaltung der
rechtlichen Bestimmungen und der Börsenordnung/ Marktsatzung mit den
dazugehörigen Durchführungsbestimmungen auf Weisung der verantwortlichen Person
bzw. des Veranstalters
Weisungsbefugnis gegenüber Tieranbietern, Besuchern und Käufern
5. Voraussetzungen für das Anbieten von Tieren auf
Tierbörsen
·
Veranstaltungsort
und -termin, Börsenzeiten, Anmeldeadresse und gegebenenfalls Anmeldeschluss der
jeweiligen Ankündigung entnehmen
·
Einhaltung
der tier- und artenschutz- sowie tierseuchenrechtlichen und gegebenenfalls
weiteren Bestimmungen (z.B. Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes für gewerbsmäßige
Züchter, Tierhalter und Tierhändler)
·
Mitführen
vorgeschriebener Dokumente bzw. Nachweise der Berechtigung bei Tieren der
besonders geschützten bzw. streng geschützten Arten (Bescheinigungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 338/97, frühere CITES-Bescheinigungen, sonstige Nachweise)
·
Beachtung
der Börsenordnung/Marktsatzung sowie der dazugehörigen tierartspezifischen
Durchführungsbestimmungen und Verpflichtung zur Einhaltung der
Börsenordnung/Marktsatzung
·
Kennzeichnung
der Tiere, soweit tierseuchen- und artenschutzrechtlich vorgeschrieben
·
ständige
Beaufsichtigung der angebotenen Tiere durch den Anbieter oder eine von ihm
beauftragte Person
·
Verbot
der Abgabe von Wirbeltieren an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten
·
Sofern
Anmeldung für Anbieter von Tieren vorgesehen, telefonisch oder schriftlich
möglich; Börsenordnung/Marktsatzung wird vor Börsen-/Marktbeginn durch die
Tieranbieter in allen Punkten anerkannt
Anmerkung:
Sachkundenachweis anerkannter Verbände ist wünschenswert
6. Hinweise für Besucher und Käufer
·
Beachtung
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Börsenordnung/ Marktsatzung
sowie der tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen
·
Herausnahme
von Tieren aus den Behältnissen nur durch den Anbieter bei triftigem
Grund
·
keine
Beunruhigung der Tiere beispielsweise durch Beklopfen oder Schütteln der
Behältnisse
7. Hinweise zum Transport der Tiere
Transporte
stellen für Tiere in der Regel eine große Belastung dar und sind daher
möglichst schonend durchzuführen. Insbesondere ist das Zufügen von unnötigen
Schmerzen, Leiden oder Schäden tierschutzwidrig. Bei gewerblichen Transporten
sind neben den allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes zusätzlich die
Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.
7.1 Allgemeine Anforderungen an Transportbehältnisse
(bei
wasserlebenden Tieren nur zum Teil anwendbar) ausreichende Stabilität und
ausbruchsicher
·
gesundheitsunschädliches,
möglichst leichtes Material (z.B. Holz, Kunststoff, Drahtgitter, Pappkarton)
·
keine
Verletzungsgefahr (z.B. durch spitze oder scharfkantige Gegenstände)
·
bei
wiederholter Verwendung leicht zu reinigen und zu desinfizieren (z.B.
Holzkisten mit abwaschbarem Anstrich)
·
dichter
Boden, gegebenenfalls Kotauffangwanne
·
ausreichende
Belüftung (gegebenenfalls Abstandshalter an den Außenseiten der Behältnisse)
·
ausreichendes
Platzangebot (ungehindertes Umdrehen oder Abliegen der Tiere und Einnehmen einer
normalen, aufrechten Körperhaltung möglich)
·
geeignete
Einstreu (z.B. Hobelspäne, Stroh, saugfähiges und unbedrucktes Papier)
·
gegebenenfalls
herausnehmbare Trennwände
·
gegebenenfalls
Tragegriffe
7.2 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von
Fischen
geeignete
Transportbehältnisse (z.B. Fischtransportbeutel mit abgerundeten Ecken;
wegen Verletzungsgefahr durch rauhe Wandflächen
keine Plastikeimer) mit
Sichtschutz
gegebenenfalls Thermoisolation (z.B. Thermobeutel, Styroporkisten, Akkus)
auslaufsicher (insbesondere bei Fischen mit Stacheln)
Wasservolumen muss ausreichende Bewegung der Tiere zulassen
ausreichende Sauerstoffversorgung,getrennter Transport von,unverträglichen
Fischen,Fischen mit erheblichen Größenunterschieden,Fischen, die sich gegenseitig
verletzen können,Wasserqualität und -temperatur den Bedingungen des
Herkunftsbestandes anpassen
7.3 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von
Reptilien
besonders
geeignet sind Transportterrarien,sonstige stabile Behältnisse gegebenenfalls
mit
Zwischenwänden, Zwischenböden oder einzelnen Fächern zur Unterteilung, um
gegenseitiges Erdrücken bei größerer Anzahl an Tieren zu verhindern
zusätzlicher Verpackung und Separierung in Stoffsäckchen mit geeignetem
Füllmaterial (z.B. Papierschnipseln), Pappschachteln oder Stülpdeckeldosen mit
Luftlöchern bei manchen Reptilienarten Einzeltiertransport,gleichmäßige,
angemessene Umgebungstemperatur (thermoisolierte Behälter, gegebenenfalls
Wärmeakkus)angemessene Luftfeuchtigkeit für Tiere aus feuchtwarmen Gebieten sowie
für Wasserschildkröten (z.B. durch angefeuchtetes Füllmaterial),bei
ausschließlich in Wasser lebenden Reptilienarten Transport in Wasser möglich
(z.B. Weichschildkröte, Fransenschildkröte)
7.4 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von
Amphibien
·
stabile,
auslaufsichere und ggf. gepolsterte Behältnisse (z.B. aus Plastik)
·
wegen
hoher Verletzungsgefahr für die Tiere beim Umsetzen Transport in
Ausstellungsbehältnissen empfehlenswert
·
gleichmäßige,
angemessene Umgebungstemperatur (thermoisolierte Behälter, gegebenenfalls
Wärmeakkus)
·
bei
manchen Amphibienarten Einzeltiertransport (z.B. Pfeilgiftfrösche,
Zipfelfrösche, Kröten und Unken nach der Geschlechtsreife)
·
angemessen
hohe Luftfeuchtigkeit (z.B. durch Anfeuchten von Schaumstoff, Tüchern,
Pflanzenfasern, unbedrucktem Papier),bei manchen Amphibienarten Transport in
Wasser möglich (z.B. Krallenfrösche, ausschließlich in Wasser lebende Molche)
7.5 Zusätzliche Anforderungen an den Transport
von Wirbellosen
·
wegen
hoher Verletzungsgefahr für die Tiere beim Umsetzen Transport in
Ausstellungsbehältnissen empfehlenswert,
7.6Zusätzliche Anforderungen an den Transport von
Vögeln
·
Abdunkelung
nur so weit, dass Futteraufnahme noch möglich ist
·
bei
Transport über mehr als vier Stunden Nahrung anbieten, die auch den
Flüssigkeitsbedarf deckt; sonst zusätzlich Wasser anbieten,Transportbehältnis
bei Papageien und männlichen Witwen im Prachtkleid mindestens so lang wie die
Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels und bei Kleinvögeln mindestens so
lang wie die zweifache Gesamtlänge der Vögel,Kopffreiheit muss gewährleistet
sein
8. Anforderungen an Börsenräume
·
Tierbörsen
grundsätzlich nur in geschlossenen beheizbaren Räumen bzw. Zelten oder Gebäuden
mit geeigneter Umgebungstemperatur und Belüftung abhalten (Zugluft in
Börsenräumen vermeiden!); Ausnahmen in bestimmten Fällen nach Absprache mit der
zuständigen Behörde (Veterinäramt) möglich (heimische landwirtschaftliche
Nutztiere, Kaltwasserfische und im Einzelfall andere Tierarten nach Rücksprache
mit der zuständigen Behörde, jedoch nur in abgegrenzten, kontrollierbaren
Arealen Anbieten möglich)
·
Räume
leicht zu reinigen und zu desinfizieren
·
gegebenenfalls
erforderliche Infrastruktur (ausreichende Anzahl Steckdosen, Warm- und Kaltwasseranschlüsse,
Handwaschgelegenheiten, Lüftungsmöglichkeiten ohne Zugluft).
·
Anbringen
von Hinweisschildern wie z.B.
·
Rauchverbot
·
Kein
Verkauf von Wirbeltieren an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten
·
Transport
von Tieren nur in geeigneten Behältnissen unter Beachtung der tierspezifischen
Anforderungen
9. Allgemeine Anforderungen an Verkaufsbehältnisse
·
ausreichende
Stabilität und ausbruchsicher
·
gesundheitsunschädliches
Material (z.B. Holz, Kunststoff, Drahtgitter)
·
keine
Verletzungsgefahr (z.B. durch spitze oder scharfkantige Gegenstände)
·
bei
wiederholter Verwendung leicht zu reinigen und zu desinfizieren (z.B.
Holzkisten mit abwaschbarem Anstrich)
·
dichter
Boden, gegebenenfalls Kotauffangwanne
·
gegebenenfalls
herausnehmbare Trennwände
·
ausreichende
Belüftung (gegebenenfalls Abstandshalter an den Außenseiten der Behältnisse)
·
ausreichendes
Platzangebot (ungehindertes Umdrehen oder Abliegen der Tiere und Einnehmen
einer normalen, aufrechten Körperhaltung möglich),sauberer Zustand
·
geeignete
Einstreu (z.B. Hobelspäne, Stroh, saugfähiges und unbedrucktes Papier, Heu,
Stroh)
·
Aufstellen
mindestens in Tischhöhe (ca. 70-80 cm über dem Boden); Ausnahmen in bestimmten
Fällen möglich
·
möglichst
nur von einer Seite einsehbar (gilt auch für Transportbehältnisse, die als
Verkaufsbehältnisse benutzt werden),unverträgliche Arten oder Individuen
getrennt halten, gegebenenfalls Sichtschutz zwischen den einzelnen Behältnissen
·
kranke
oder verletzte Tiere absondern und gegebenenfalls behandeln,Vorkehrungen gegen
unbefugte Entnahme,gegebenenfalls Strukturierung und
Versteckmöglichkeiten,Hinweisschilder laut Börsenordnung anbringen
·
Behältnisse
für Ziervögel, Reptilien und Zierfische müssen den Mindestanforderungen
entsprechen, die in den im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten erstellten Gutachten für Tierbörsen festgelegt sind
10. Tierartspezifische Anforderungen an
Tierbörsen/-märkte
Die
Börsenordnung/Marktsatzung sollte um tierartspezifische
Durchführungsbestimmungen ergänzt werden. Diese müssen sich daran orientieren,
ob es sich um eine Säugetier-, Vogel-, Fisch-, Reptilien-, Amphibien-,
Wirbellosen- oder eine gemischte Börse bzw. einen entsprechenden Tiermarkt handelt,
und sind daher auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten vom Veranstalter zu
erstellen.
Nachfolgende
tierartspezifische Anforderungen an Tierbörsen/-märkte stellen Beispiele für
ergänzende tierartspezifische Durchführungsbestimmungen zur Börsenordnung/Marktsatzung
dar.
10.1 Zusätzliche Anforderungen an Fischbörsen
·
Verkaufsbehältnisse
möglichst nur von einer Seite bzw. von oben einsehbar (z.B. Trennwände aus
Pappe)
·
ausreichend
große Behältnisse; Wasservolumen mind. 1 Liter
·
Besatzdichte
in Abhängigkeit von der Fischart
·
gegebenenfalls
Nachfüllen von geeignetem Wasser in den Verkaufsbehältnissen, um ein starkes
Absinken des Wasserspiegels bei der Entnahme von Fischen zu verhindern
·
Einhalten
der Wassertemperatur und der wesentlichen Wasserparameter entsprechend dem
Herkunftsbestand der Fische durch geeignete technische Maßnahmen
·
Thermometer
zur Überprüfung der Wassertemperatur an jedem Stand
·
keine
Vergesellschaftung verschiedener Arten bei Unverträglichkeit oder bei
unterschiedlichen Ansprüchen an die Wasserparameter
·
Einzelhaltung
von Kampffischmännchen ohne Sichtkontakt zueinander
·
Mindestmaß
an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung erforderlich (Pflanzenteile,
Steine, Wurzeln o.ä.); Ausnahme: Schwarmfische
·
Aquarien
bzw. Beutel (nur bei Beutelbörsen) mit den unter § 6 der Börsenordnung
genannten Angaben sowie ggf. mit weiteren speziellen Informationen wie z.B.
"frisst nur Lebendfutter", "Einzelgänger, bissig" oder
"sehr springfreudig, daher Aquarium vollständig abdecken" versehen
Zusätzliche Anforderungen an Tüten-/Beutelbörsen
·
nur
in geschlossenen Räumen mit angemessener Umgebungstemperatur für sämtliche
angebotenen Fische
·
Börsendauer
möglichst nicht über 2 Stunden
·
ausreichende
Beutelgröße ausreichende Sauerstoffversorgung
·
Beutel
so aufstellen, dass Betrachten der Fische ohne Anheben des Beutels möglich ist
(z.B. leicht geneigte Stellagen)ausreichender Abstand zur Verkehrsfläche
(Kundengang)
10.2 Zusätzliche Anforderungen an Reptilienbörsen
·
nur
in geschlossenen, heizbaren Räumen mit angemessener Umgebungstemperatur
abhalten
·
Börsendauer
auf max. 10 Stunden beschränken,gegebenenfalls Heizmöglichkeit in Terrarien
·
ausreichende
Größe der Verkaufsbehältnisse, d.h. ungehindertes Wenden und Niederlegen der
Tiere möglich; Faustregel: Kantenlänge der Behältnisse bei Echsen
mindestens 1,5-fache Kopf-Rumpflänge, bei Schlangen mindestens 0,3-fache
Gesamtlänge und bei Schildkröten mindestens 2-fache Panzerlänge
·
Mindestmaß
an Rückzugsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenteile, Korkrindenstücke, Wurzeln etc.)
und Wasserbehältnis,nur jeweils eine Tierart pro Verkaufsbehältnis (Terrarium)
·
bei
innerartlichen Aggressionen ggf. nur Einzeltierhaltung
·
gegebenenfalls
zusätzlicher Sichtschutz zwischen den Behältnissen (z.B. bei Chamäleons)
·
bei
tropischen Tieren und Sumpfschildkröten ggf. feuchte Unterlage zur Erhöhung der
Luftfeuchtigkeit oder Besprühen der Tiere mit Wasser,Haltung von Sumpf- und
Wasserschildkröten in Wasserbecken ohne Bodengrund und mit häufigem
Wasserwechsel; vorherige Ausnüchterung der Tiere erforderlich
·
zusätzliche
Angaben über die erreichbare Endgröße,bei Echsen, deren Gesamtlänge 1 m, ,bei
Schildkröten, deren Panzerlänge 30 cm ,und bei Schlangen, deren Länge 2 m
überschreiten kann
·
gegebenenfalls
Angaben zur Giftigkeit der Tiere
10.3 Zusätzliche Anforderungen an Amphibienbörsen
·
Behältergrößen
und Besatzdichten entsprechend den Angaben der CITES-Leitlinien für den
Transport; Faustregel: Kantenlänge der Behältnisgrundflächen mindestens 1,5-fache
Kopf-Rumpf-Länge bzw. Körperlänge des Tieres,Schwanzlurche aus gemäßigten
Klimazonen nur unter besonderen Haltungsanforderungen anbieten (große
Empfindlichkeit gegenüber hohen Umgebungstemperaturen)
·
aquatil
lebende Arten nur in Wasser anbieten
·
gegebenenfalls
Angaben zur Giftigkeit der Tiere
10.4 Zusätzliche Anforderungen an Wirbellosenbörsen
·
Verkaufsbehältnisse
mindestens in Tischhöhe und möglichst erschütterungsfrei aufstellen
·
Behältnisse
nicht stapeln, wenn Gefahr des Umstoßens besteht
·
ggf.
Einzeltierhaltung (Skorpione, Spinnen)
·
ggf.
Angaben zur Giftigkeit der Tiere,
10.5 Zusätzliche Anforderungen an Vogelbörsen
·
exotische
Vögel nur in beheizbaren Räumen bzw. Zelten oder Gebäuden mit geeigneter
Umgebungstemperatur und Belüftung anbieten,offensichtlich scheue Vögel dürfen
nicht angeboten werden
·
nur
Vögel aus Nachzuchten (Papageien, körnerfressende Kleinvögel) anbieten
·
Verkaufsbehältnisse
mindestens so breit und tief wie die eineinhalbfache Körperlänge des darin
befindlichen Vogels; Mindestgrundfläche von Verkaufsbehältnissen 0,30 m x
0,15 m bei Kleinvögeln; bei Gemeinschaftshaltung von bis zu 10 Tieren:
Länge oder Tiefe des Behältnisses multipliziert mit der Anzahl der gehaltenen
Tiere; bei Gemeinschaftshaltung von mehr als 10 Tieren: Reduzierung des
zusätzlichen Platzanspruchs für jedes weitere Tier um 50 % für Vögel,
einschließlich Hausgeflügel, sind Ausstellungskäfige geeignet
·
mindestens
zwei gegenüberliegende Sitzstangen (Ausnahme: bodenlebende Vögel)
·
Behältnisse
für Hühner mindestens entsprechend der neuen Legehennenhaltungsverordnung (in
Vorbereitung)
·
Kükenkäfige
für Küken im Alter von bis zu vier Wochen (Grundfläche von ca. 40 cm x
20 cm, Innenhöhe von ca. 20 cm)frisches Futter und Wasser ohne
Kotverschmutzung anbieten
10.6 Zusätzliche Anforderungen an Kleinsäugerbörsen
·
Behältnisgrößen
und Besatzdichten mindestens entsprechend den Angaben der CITES-Leitlinien für
den Transport sowie der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986
zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum
Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; Faustregel:
Ein Drittel der den Tieren zur Verfügung stehenden Behältnisgrundfläche muss
bei nebeneinander liegenden Tieren frei bleiben
·
Verbot
des Verkaufes von Weibchen, die vor weniger als 48 Stunden geboren haben oder
die sich in der Geburt befinden,kein Anbieten noch nicht entwöhnter Jungtiere,
oder von Tieren, die noch nicht selbständig Futter und Trank aufnehmen können
(Babymäuse und Babyratten)
·
Einstreu,Futter,
Tränke ,Rückzugsmöglichkeit,
11. Überwachung durch die zuständige Behörde
Die zuständige Überwachungsbehörde hat jederzeit Zutritt zu den
Börsenräumen und dem Börsengelände. Die verantwortliche Person sowie die
Aufsichtsperson/en sind den zuständigen Behörden bei der Überwachung und ggf.
den Überwachungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang behilflich.
Anlage 1
Musterbörsenordnung
Die Börsenordnung wurde von
..................................................................................................................................
(Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nr.)
erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
Die Börsenordnung gilt für
alle Tierbörsen, die durch
..................................................................................................................................
(Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nr. des
Veranstalters)
durchgeführt
werden.
§ 2 Gegenstand der Tierbörse
Die Tierbörse dient dem
Verkauf und/oder Tausch von
..................................................................................................................................
(Art bzw. Gattung der angebotenen Tiere)
unmittelbar
durch den Anbieter.
§ 3 Anbieter
Alle Anbieter
müssen die erforderlichen Kenntnisse über die tier- und artenschutzrechtlichen
sowie gegebenenfalls tierseuchenrechtlichen Bestimmungen besitzen. Die
tierschutz- und artenschutzrechtlich vorgeschriebenen Dokumente bzw. Nachweise
der Berechtigung sind mitzuführen (z.B. Erlaubnis nach § 11 des
Tierschutzgesetzes, Bescheinigungen nach der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und
(EG) Nr. 939/97, frühere CITES-Bescheinigungen sowie sonstige Nachweise bei
besonders geschützten und streng geschützten Arten nach dem
Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung). Die Tiere müssen,
soweit artenschutzrechtlich vorgeschrieben, gekennzeichnet sein.
§ 4
Tierschutzrechtliche Bestimmungen
1.
Tiere
dürfen nur in gesundem und unverletztem Zustand angeboten werden.
2.
Jungtiere,
die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht selbständig Futter und
Trank aufnehmen, dürfen nicht angeboten werden.
3.
Bei
der Haltung von Tieren auf Tierbörsen sind die Bestimmungen des § 2 des
Tierschutzgesetzes zu beachten.
4.
Tiere
dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden. Ausnahmen hiervon sind
möglich für heimische landwirtschaftliche Nutztiere, Kaltwasserfische und im
Einzelfall für andere Tierarten nach Rücksprache mit der zuständigen
Behörde. Diese Tierarten dürfen nur in abgegrenzten, kontrollierbaren Arealen
angeboten werden.
5.
Als
Verkaufsbehältnisse sind nur Käfige, genügend große Transportbehältnisse,
Aquarien, Terrarien und bei Tüten-/Beutelbörsen Fischtransportbeutel
zugelassen, die von ihrer Größe, Umgebungstemperatur und gegebenenfalls
Luftfeuchtigkeit her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden.
Die Behältnisse müssen sauber und gegebenenfalls bei Wiederverwendung leicht zu
reinigen und zu desinfizieren sein. Es muss eine ausreichende Belüftung der
Behältnisse gewährleistet und gegebenenfalls ausreichend geeignetes
Bodensubstrat vorhanden sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die
Behältnisse möglichst nur von einer Seite her einsehbar sein. Sie sind mit
geeigneten Rückzugsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenbüschel oder andere
Versteckmöglichkeiten) auszustatten, wenn die angebotenen Tiere besonders
stressanfällig sind.
6.
Der
Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf der Tiere muss unter Beachtung
tierartspezifischer Besonderheiten gedeckt werden.
7.
Beim
Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
und bei gewerblichen Transporten die Bestimmungen der
Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine
vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Transport der
Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln und soweit erforderlich nur mit
entsprechendem Thermo- und Sichtschutz erfolgen. Zur Auslegung können die
CITES-Leitlinien für den Transport und die IATA-Richtlinien herangezogen
werden.
8.
Bei
für die Tiere ungünstigen klimatischen Bedingungen ist deren Aufbewahrung in
abgestellten Fahrzeugen verboten.
9.
Wirbeltiere
dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur mit
Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
10.
In
den Börsenräumen ist das Rauchen nicht erlaubt.
§ 5 Allgemeine Durchführungsbestimmungen
1. Börsenbeginn ist um ...... Uhr (Uhrzeit
festgelegen). Jeder vorherige Verkauf kann einen sofortigen Ausschluss vom
Börsengeschehen nach sich ziehen.
2. Jeder Anbieter von Tieren hat den zugewiesenen
Platz bis spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Tierbörse einzunehmen.
Gegebenenfalls ist eine Teilnahmeberechtigung nur nach vorheriger Anmeldung
möglich.
3. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz
zur Verfügung.
4. Für sämtliche Schäden und Folgeschäden durch
Tiere während der Börse haftet ausschließlich deren Besitzer.
5. Es ist eine ständige Beaufsichtigung der Tiere
durch den Anbieter oder von ihm beauftragte Personen erforderlich.
6. Die Behältnisse sind vom Anbieter gegen
unbefugtes oder unbeaufsichtigtes Öffnen zu sichern.
7. Wildfänge sollen nicht angeboten werden
(Stressempfindlichkeit, besondere Haltungsbedingungen).
8. Tiere, die nach Artenschutzrecht (Anhänge A, B
oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie bei besonders geschützten oder
streng geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der
Bundesartenschutzverordnung) bzw. der Bundeswildschutzverordnung geschützt
sind, sind der Börsenleitung am Veranstaltungstag nochmals unter Vorlage der
Originalpapiere bzw. der Nachweise der Berechtigung gesondert vorzuführen. Die
Tiere müssen, soweit artenschutzrechtlich vorgeschrieben, gekennzeichnet sein.
9. Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern
und gegebenenfalls zu behandeln.
10. Tieranbieter sollen die Käufer auf eine mögliche
Trächtigkeit von Tieren hinweisen.
11. Zugluft ist in den Verkaufsräumen für Tiere zu
vermeiden.
12. Bei der Nutzung elektrischer Energie dürfen,
soweit aus Sicherheitsgründen empfehlenswert, nur Geräte verwendet werden, die
mindestens spritzwassergeschützt sind.
13. Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen
mit Tieren ist tierschutzwidrig.
14. Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln (z.B.
Sonden) sind auf einer Börse nicht zulässig.
15. Das Anbieten von giftigen Tieren, die dem
Menschen gefährlich werden können, soll im Rahmen von Tierbörsen in der Regel
unterbleiben. Gegebenenfalls sind solche Tiere in einem gesonderten Raum, einzeln
und in verschlossenen sowie gegen unbefugtes Öffnen gesicherten Behältnissen
anzubieten. Die Zahl der Besucher, die diesen Raum gleichzeitig betreten
dürfen, ist vorab festzulegen und der Zutritt entsprechend zu beschränken.
§ 6 Beratung und Information
Name und
Anschrift des Züchters/Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in geeigneter Form mit
Hinweisschildern zu versehen, aus denen folgende Angaben hervorgehen:
1.
Name/n
der Tierart/en (wissenschaftlich/deutsch)
(mit Ausnahme der gängigen Tierarten)
2.
Geschlecht,
sofern nicht am äußeren Erscheinungsbild erkennbar
3.
Haltungsvoraussetzungen
und Pflegehinweise (z.B. Vergesellschaftung, Temperatur, Wasserwerte,
Luftfeuchtigkeit) bei nicht heimischen Tierarten
4.
Fütterungshinweise
bei sogenannten Nahrungsspezialisten
5.
Schutzstatus
nach Artenschutzrecht (Anhänge A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie
bei besonders geschützten oder streng geschützten Arten nach dem
Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung)
6.
gegebenenfalls
Preis/Tauschwert
7.
gegebenenfalls
Herkunft der Tiere (Nachzucht/Wildfang)
Der Anbieter hat
den Käufer oder Tauschpartner über die Haltungs-, Fütterungs- und
Pflegebedingungen erworbener Tiere soweit notwendig fachkundig zu beraten!
§ 7 Ausübung des Hausrechts durch den
Veranstalter/die verantwortliche Person
Der
Veranstalter/die verantwortliche Person und die Aufsichtspersonen sind
gegenüber den Anbietern, Besuchern und Käufern weisungsberechtigt. Sie können
bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung und die dazu ergangenen
ergänzenden Durchführungsbestimmungen Personen von der Börse ausschließen.
Bei schwerwiegenden Verstößen und/oder im Wiederholungsfalle kann ein Anbieter
oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an weiteren
Börsen ausgeschlossen werden.
§ 8 Tierartspezifische Durchführungsbestimmungen
Die
Börsenordnung wird durch tierartspezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt,
die Bestandteil dieser Börsenordnung sind. Hinweis: Die Ergänzungen
dürfen nicht den in der Musterbörsenordnung niedergelegten Grundsätzen
widersprechen.
§ 9 Bekanntgabe
Vor Börsenbeginn
werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die ergänzenden
tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl
ausgehängt. Jeder Anbieter hat vor Börsenbeginn die Börsenordnung und die
ergänzenden tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis zu
nehmen und hat sich zu verpflichten, diese einzuhalten.
Anlage 2
Zusammenstellung der wichtigsten
rechtlichen Bestimmungen und Gutachten für die Durchführung von Tierbörsen
(Stand: 01.12.1999)
I. Tierschutzrecht
·
Tierschutzgesetz
in der Neufassung vom 25. Mai 1998 (BGBl I. S.1106, ber. S. 1818)
·
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (Neufassung
liegt im Entwurf vor)
·
Verordnung
zum Schutz von Tieren beim Transport -Tierschutztransportverordnung
(TierSchTrV) - in der Fassung vom 11. Juli 1999 (BGBl. I S. 1337)
·
Gutachten
im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(BML) "Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien" vom
10. Januar 1995
·
Gutachten
im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln
Teil 1, Körnerfresser" vom 10. Juli 1996
·
Gutachten
im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von
Reptilien" vom 10. Januar 1997
·
Gutachten
im Auftrag des BML zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von
Qualzuchten) vom 2. Juni 1999
·
Bekanntmachung
der dt. Übersetzung der 25. Auflage der IATA-Richtlinien für den Transport von
lebenden Tieren vom 10. Februar 1999 (BAnz. Nr. 124a vom
8. Juli 1999)
Zur
Orientierung bezüglich der Haltungsbedingungen können ergänzend herangezogen
werden:
·
Richtlinie
86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und
andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. EG Nr. L 358, S.
1)
·
Gutachten
im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren"
vom 10. Juni 1996
·
Gutachten
im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen
(Süßwasser)" vom 30. Dezember 1998
II. Tierseuchenrecht
·
Tierseuchengesetz
(TierSG) in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2039)
·
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung) in der Fassung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1675)
(gilt nur für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art;
Vieh: Haustiere im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG; Veranstaltung mind. 4
Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde
anzeigen)Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) vom 23.
Mai 1991 (BGBl. I S. 1168)
(gilt nur für Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnl. Veranstaltungen;
Veranstaltung mind. 8 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen)
·
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S.
3931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528)
(Impfpflicht gegen Newcastle Disease bei Hühnern und Truthühnern; Beschicken
von Geflügelmärkten nur mit tierärztlicher Impfbescheinigung, dass
Herkunftsbestand regelmäßig geimpft worden ist)
·
Verordnung
zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung) in der
Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2112), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955)
(Zucht und Handel von Papageien und Psittaziden ist erlaubnispflichtig;
Kennzeichnungspflicht ; Buchführungspflicht)
III. Artenschutzrecht
·
Verordnung
(EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG
1997 Nr. L 61, S. 1, Nr. L 100, S. 72, Nr. L 298, S. 70), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 2307/97 vom 18. November 1997 (ABl. EG Nr. L 325, S.
1)
·
Verordnung
(EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ABl. EG Nr. L 140, S. 9), zuletzt geändert
durch Verordnungen (EG) Nr. 767/98 vom 7. April 1998 (ABl. EG Nr. L 109,
S. 7) und Nr. 1006/98 vom 14. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 145, S. 3)
·
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)
·
Bundesartenschutzverordnung
(BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, ber. S. 2073)
·
Bekanntmachung
der dt. Übersetzung der CITES-Leitlinien für den Transport und die
entsprechende Vorbereitung freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen vom
2. Dezember 1996 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 1997)
IV. Jagdrecht
·
Verordnung
über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV) vom
25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.
Oktober 1999 (BGBl. I. S. 1955)